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Preisinformation für Privat- und Beihilfepatienten
Sehr geehrte Patienten und Kunden,
leider kommt es immer wieder zu ungerechtfertigten Rechnungskürzungen durch die Krankenversicherung. Nachfolgend einige Informationen und Argumentationshilfen zu Ihren Erstattungsansprüchen gegenüber den Krankenkassen. Insbesondere möchte ich dabei auf die angeführten Urteile verweisen.
In meiner Praxis erhalten Sie eine hoch qualitative und individuell auf Sie abgestimmte Behandlung. Zudem liegen auch die Behandlungszeiten mitunter deutlich über den tariflichen Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Vergütung physiotherapeutischer Leistungen gibt es weder eine amtliche Gebührenordnung, noch ist die Preisgestaltung an beihilfefähige Höchstsätze gebunden. Die Höhe der Vergütung wird meinen Patienten noch vor Behandlungsbeginn nachvollziehbar durch eine Honorarvereinbarung mitgeteilt.
Bei der Berechnung des Behandlungshonorars werden üblicherweise die vom OLG Karlsruhe (AZ: 13 U 281/93) für "angemessen" befundenen Privatsätze für Heilmittel angewendet. Der Behandler kann lt. gerichtlicher Rechtsprechung und Empfehlungen meines Physio-Verbandes bei persönlichen Leistungen demnach ohne Weiteres den bis zu 2,3-fachen und bei Sachleistungen den bis zu 1,8-fachen Ersatzkassentarif geltend machen.
Anmerkung: Bei den beihilfefähigen Höchstsätzen handelt es sich lediglich um behördeninterne Regelungen, die auch nur Rechtswirkung im Verhältnis zwischen Beihilfestellen und Beihilfeberechtigten, nicht aber im Verhältnis zum Therapeuten entfalten.
Bezüglich der Beihilfe ist weiterhin anzumerken, dass lt. Gesetzgeber die Zuzahlung bei Beihilfepatienten in etwa so hoch liegen sollte, wie bei gesetzlich Versicherten, also ca. 10% bis 20% des jeweiligen Behandlungshonorars. Sie deckt zudem nur einen Teil der Kosten ab, den anderen Teil hat der Beihilfeempfänger durch eine private Krankenversicherung selbst zu tragen. Die Beihilfetarife blieben trotz ständig zunehmendem Kostenanstieg in den Praxen 25 Jahre unverändert. Selbst die gesetzliche Erhöhung 2018/2019 berücksichtigt nur minimal die Preisanpassungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Beihilfetarife fallen sogar GERINGER als die der GKV aus.
Differenzen zu den tatsächlichen Behandlungskosten muss der Patient ggf. selbst tragen, kann diese jedoch durch persönliche Ausgestaltung seiner Krankenversicherung bzw. durch Abschluss einer entsprechenden privaten Zusatzversicherung (beispielsweise durch einen sogenannten "Beihilfeergänzungstarif") absichern.
Daiva Schäfer
Beihilfe - Pressemitteilung des Bundesministerums (BMI) vom 07.02.2004:
“... Richtig ist, dass Beamte durch die steigenden Gesundheitskosten ebenso belastet werden wie alle anderen Bürger...
Bei Hilfsmitteln (Anm.: dazu gehört Physiotherapie) gibt es seit langem unveränderte Höchstbeträge, welche die wirklichen Kosten nicht abdecken und so automatisch zu einer Zuzahlung des Beamten führt.
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Heilmittel: Eigenbeteiligung durch die Differenz zwischen den (nicht kostendeckenden) Höchstbeträgen und den tatsächlichen Kosten..."
Beihilfesätze reichen demnach nicht für die Vergütung von Physiotherapiesätze aus.
Beihilfeempfänger müssen von einer Zuzahlung für die Wahrnehmung von Physiotherapieleistungen ausgehen.
Weitere Quellen/Urteile zur Argumentation gegenüber Ihren Krankenversicherungen:
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Landgericht Köln vom 14.10.2009 Az.: 23 O 424/08 - keine Kürzung der Behandlungskosten auf beihilfefähige Höchstsätze
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BGH IV ZR 278/03 - keine Kostenreduzierungen bei Honorarvereinbarung
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BGH 12.12.2007 Az: IV ZR 130/06 und Az: IV ZR 144/06